Verlängerung Verschwiegenheitserklärung

Vorstellung:

Im 715.1B steht:

  • Nachweis der Mitgliedschaft in einer o.g. Gruppierung bzw. eines Beschlusses
  • Nachweis der Absolvierung einer Büroeinführung
  • Nachweis einer Erklärung der Verschwiegenheit über die entsprechend gekennzeichneten bzw. Gremien- und Gruppenfremden Unterlagen

Für Personen mit bestehendem Bürozugang werden die o.g. Nachweispflichten ab dem 15.01.2025 angewendet.

Da die Erklärung der Verschwiegenheit noch nicht existiert, ist diese Frist nicht einhaltbar.

Ziel/Gewünschte Entscheidung am Ende der Diskussion/des TOPs:

Die Frist zu verlängern.

Beschlussvorlage:

Der FSR beschließt die Frist für die Erklärung der Verschwiegenheit bis zum 04.03. zu verlängern. Dieser Beschluss modifiziert 715.1B.